ADM Media | Stickerei | Digitaldruck | Werbetechnik

ADM Media e.K., Theodor-Heuss-Str. 3, 47167 Duisburg (Stand 01.12.2013) Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen 1. Geltungsbereich (1) Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Ebenso für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt wurden. Es gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten nur dann, wenn Sie schriftlich anerkannt worden sind. (2) Der Auftraggeber ist an den Auftrag gebunden. Verbindlich für die Ausführung und Lieferung des Auftrages ist nur der schriftliche Auftrag des Auftraggebers oder die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. (3) Dem Einsatz von Subunternehmern und Leihpersonal ist keine Zustimmung des Auftraggebers erforderlich. 2. Gegenleistung (1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. (2) Die Preise des Auftragnehmers gelten zzgl. gesetzl. MwSt. (3) Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. (4) Kosten, die durch nachträgliche vom Auftraggeber veranlasste Änderungen bedingt sind, insbesondere ein hierdurch verursachter Fertigungsstillstand, sind vom Auftraggeber zu übernehmen. Als Änderungen gelten auch Wiederholungen von Proofs, Probeandrucken oder Musterbestickungen, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. (5) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen vom Abschnitt 13 gelten entsprechend. 3. Zahlung (1) Die Zahlung kann je nach Vereinbarung per Vorkasse, per Rechnung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, per Nachnahme oder bei Selbstabholung in bar erfolgen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. (2) Bei Bereitstellung großer Folien-, Papier- und Textilmengen, besonderer Materialien oder Vorleistung kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden. Die Bearbeitung des Auftrages erfolgt erst nach Eingang der Vorkasse. (3) Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückhaltungs- und Aufrechnungsrecht nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nach Abschnitt 6 nicht nachgekommen ist. (4) Wechsel werden nicht akzeptiert. 4. Zahlungsverzug (1) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbedingten Mahnung keine Zahlung leistet. (2) Bei einer Geldschuld ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der Zinsen für die Inanspruchnahme von Bankkrediten, mindestens jedoch während des Verzuges für das Jahr mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGB1. IS. 1242) zu verzinsen. Kann der Auftragnehmer aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fort zu entrichten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 5. Lieferung (1) Sofern nichts Besonderes vereinbart wird, bestimmt der Auftragnehmer den Transportweg und die Transportmittel. (2) Der Auftragnehmer nimmt den Versand für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert und falls vom Auftraggeber nicht anders angegeben, nur bis zur Höhe des Auftragswertes, der dem Auftragswert des Auftragnehmers entspricht. (3) Liefertermine sind grundsätzlich keine Fixtermine. Die in Bestellungen vom Auftraggeber genannten Fixtermine sind für den Auftragnehmer nur dann als solche verbindlich, wenn dieser sie schriftlich bestätigt. Ansonsten sind die vom Auftragnehmer genannten Fertigstellungstermine unverbindlich. Dies gilt insbesondere bei witterungsbedingten Außenaufträgen. (4) Teil- und Vorlieferungen sind zulässig. (5) Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistungen und Material) verlangt werden. (6) Betriebsstörungen -sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in denen der Zulieferer-insbesondere Streik, Aussperrungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen und soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind, sind auch im Fall verbindlich vereinbarter Termine und Fristen nicht zu vertreten. 6. Eigentumsvorbehalt (1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hierdurch an. Falls im Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers stehende Ware oder den zur Sicherheit abgetretene Forderungen von Dritten gepfändet oder beschlagnahmt werden, ist der Auftragnehmer unverzüglich durch Übersendung des Pfändungs- und/oder Beschlagnahmungsprotokolls zu benachrichtigen. Alle daraus resultierenden Kosten trägt der Auftraggeber. (2) Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten, Mustern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zu. (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Mahnung den Liefergegenstand abzuholen; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. 7. Toleranzen, Mengenabweichungen (1) Für alle von uns angegebenen Maße, Farbtöne usw. gelten die branchenüblichen oder dem Verwendungszweck vertretbaren Toleranzen. 8. Genehmigungen, Statik, Montage (1) Ist eine Bestellung erteilt, besteht die Gültigkeit des Vertrages unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Die Beschaffung der Genehmigung ist Sache des Auftraggebers, die Kosten und Gebühren sind vom Auftraggeber zu tragen. (2) Ist für die Genehmigung eine Statik erforderlich, sind die Kosten ebenfalls vom Auftraggeber zu tragen. (3) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können. ln den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit-, und Materialaufwand gehen zu Lasten des Auftraggebers. 9. Fahrzeugfolierungen (1) Mit der modernen Folien-Beschichtung erhalten Sie eine neue Farbgebung Ihres Fahrzeuges und gleichzeitig einen Schutz des Original-Lackes, außerdem ist die Folie waschanlagenfest, diese Folierung ist aber nicht mit einer Lackierung gleichzusetzen. Überlappungen sind nicht immer auszuschließen. Der Auftragnehmer gewährt auf die Folie 2 Jahre Garantie, ausgenommen sind Stoßstangen und Spiegel. Die Gewährleistung beginnt mit dem Tag nach der Beschichtung des Fahrzeuges durch den Auftragnehmer. Das Fahrzeug sollte gereinigt und ohne Wachsrückstände angeliefert werden. Der Auftragnehmer behält sich vor Mehraufwand separat in Rechnung zu stellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Garantiezeit die gelieferten Teile, die infolge eines nachgewiesenen Fabrikations-, Material-, oder Beschichtungsfehlers defekt geworden sind, entweder kostenlos zu ersetzen oder in seinem Hause nachzubessern. Durch eine erbrachte Garantieleistung wird weder die Garantiezeit verlängert noch für die ersetzten oder nachgebesserten Teile eine neue Garantiezeit begründet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, besonders solche auf Minderung, Wandlung oder Schadenersatz, auch Verdienstausfälle oder Nebenkosten jeglicher Art. Die Garantie erstreckt sich nicht auf folgende Fälle: 1. Schäden und Fehler durch Einwirkung höherer Gewalt. 2. Beschädigungen oder sonstige Mängel, die nicht auf Fabrikationsfehler zurückzuführen sind. 3. Folgeschäden durch Versäumnis der Pflege gemäß Pflegeanweisung. 4. Verschleißschäden durch überdurchschnittliche Beanspruchung. 5. Eventuelle Lackschäden nach dem Entfernen der Folie bei nachlackierten Fahrzeugen. 10. Beanstandungen, Gewährleistung, Haftung (1) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. (2) Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. (3) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, auch dann bleibt Schadensersatz für entgangen Gewinn ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für eine durch Bearbeitung verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. (4) Mangel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. (5) Nachbesserung Dritter, die ohne Zustimmung des Auftragnehmers durchgeführt werden, bringen die Mängelhaftung des Auftragnehmers zum Erlöschen. (6) Farbabweichungen sind Drucker-, Herstellungsverfahren- und Materialbedingt möglich und unterliegen nicht der Mängelrüge. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck. Ohne Proof wird bei Farbsätzen (4c) keine Haftung übernommen, ebenfalls keine Haftung wird bei nicht unterzeichneten Korrekturabzügen sowie bei gestellten digitalen Daten übernommen. (7) Abweichungen bei Beschriftungen, Beschilderungen usw. von Entwürfen sind aus technischen Gründen erlaubt und können nicht bemängelt werden. (8) Für den Verlust oder die Beschädigung der vom Auftraggeber angeforderten Ausführungsunterlagen haftet der Auftragnehmer bis zur Höhe des Materialwertes, insgesamt jedoch höchstens auf einen Betrag von EUR 250,-. (9) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferer an den Auftraggeber abtritt. (10) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. (11) Eine Haftung für Schäden an zu neutralisierenden Objekten wird nicht übernommen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurde. Darüber hinaus begrenzt sich die Haftung auf den Auftragswert. (12) Die Haftung für Folgeschäden sowie ein Ersatz für verschleißbedingte Mängel ist ausgeschlossen. 11. Verwahren, Versichern (1) Vorlagen, digitale Daten, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (2) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 3) Jegliches für die Produktion vom Auftraggeber bereit gestelltes Produktionsmaterial wird vom Auftragnehmer bis zu max. 12 Monate nach dem entsprechenden Auftrag auf Wunsch des Auftraggebers auf dessen Kosten und Gefahr zurückgeschickt. Nach diesem Zeitpunkt wird das Material vernichtet. Die vom Auftraggeber bezahlten anteiligen Kosten für Stickdateien umfassen lediglich die vom Auftragnehmer in diesem Zusammenhang erbrachten Serviceleistungen. Die Stickdateien selbst bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers; sie werden jedoch ebenfalls 12 Monate nach Produktionsende vernichtet. (4) Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung gegen alle Risiken und Gefahren in voller Höhe selbst zu besorgen. (5) Für Schäden und Verluste an eingelagerten Beständen wird seitens des Auftragnehmers wegen der besonderen Schadensgefahr durch Temperatureinflüsse, Feuchtigkeit, Staub und allen anderen Beschädigungen keinerlei Haftung für weitere Gebrauchs- und Verarbeitungsfähigkeit und die Vollzähligkeit übernommen. 12. Periodische Arbeiten (1) Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 13. Eigentums-, Urheberrecht (1) Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Druckfilme, Klischees, Lithographien, Druckplatten, Stehsätze, Fotografien, digitale Daten und Grafik- bzw. Satzarbeiten bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert. (2) Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung vorbehaltlos freizusprechen. Eine diesbezügliche Untersuchungspflicht obliegt dem Auftragnehmer nicht. (3) Die vom Auftragnehmer erstellten Vertragserzeugnisse bleiben immer geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Verwendung und Nachdruck (auch auszugsweise) nur mit schriftlicher Genehmigung und gegen Vergütung des Auftragsnehmers. Zuwiderhandlungen werden mit einer Konventionalstrafe in Höhe von 5.000 Euro belegt. (4) Punkt 14.3. gilt auch für kostenlose Vorabentwürfe, selbst dann, wenn es nach diesen Entwürfen nicht zu einem Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kommt. Ausgenommen sind Vorabentwürfe, welche vom Auftraggeber für eine externe Verwendung bestellt und in voller Höhe vergütet worden sind. (5) Der Auftraggeber erhält, soweit nicht anders vereinbart, ein Nutzungsrecht an den Vertragserzeugnissen, das sowohl räumlich, als auch zeitlich begrenzt ist. Die erstellten Vertragserzeugnisse bleiben immer geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Nutzung ist beschränkt auf den einmaligen Einsatz und für die Dauer von maximal einem Jahr. 14. Impressum (1) Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat. 15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit (1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Duisburg. (2) Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (3) Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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